Private Minijobs |
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Minijobs im Privathaushalt - Eine Hilfe für den Alltag Sie führen einen Haushalt, sind aber schon durch Beruf und Freizeit mehr als ausgelastet? Der Wäscheberg türmt sich, der Abwasch wurde schon seit Tagen nicht mehr erledigt, im Garten sprießt das Unkraut? Ihre Kinder haben schon lange keine warme Mahlzeit mehr genossen oder sitzen viel zu lange vor dem Fernseher? Dann sollten Sie vielleicht eine Haushaltshilfe einzustellen – und zwar als Minijobber. Denn mit den privaten Minijobs hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, nun auch Haushaltshilfen als reguläre Arbeitskräfte jenseits der Schwarzarbeit anzumelden. So können Sie als Privatperson ganz ohne Gewerbeschein zum Arbeitgeber werden – und kommen sogar in den Genuss einer besonderen Förderung durch den Staat. Denn die schon im gewerblichen Bereich für Minijobs deutlich reduzierten Beiträge zur Sozialversicherung wurden für Minijobs im Privathaushalt nochmals gesenkt. Und auch die Formalitäten um Anmeldung und Verwaltung sind mit dem Haushaltsscheckverfahren [1] relativ unbürokratisch und schnell zu erledigen. Dennoch ist die Dunkelziffer der nicht gemeldeten Beschäftigungsverhältnisse hoch. 2006 waren in Deutschland nur etwa 120.000 Minijobs im Privathaushalt bei der Minijob-Zentrale registriert - bei gut 39 Mio. Privathaushalten insgesamt. Also warum lohnt sich die Anmeldung einer Haushaltshilfe, die in der Regel nur für ein paar Stunden wöchentlich zu Ihnen kommt?
Im Gegenzug fallen bei den im Privathaushalt üblichen 400€-Minijobs (s.u.) folgende Mehrkosten auf den Lohn an:
In der Summe ergibt dies also 13,7 % zusätzlicher Abgaben auf den vereinbarten Nettolohn. Beispielsweise müssten bei 200 Euro monatlichem Gehalt also 27,40 Euro zusätzlich an die Minijob-Zentrale [4] abgeführt werden. Während das Gehalt direkt an den Minijobber ausgezahlt wird, werden diese Mehrkosten von der Minijob-Zentrale halbjährlich vom Arbeit gebenden Privathaushalt eingezogen. Rechtlich gesehen gelten für Minijobs im Privathaushalt die gleichen Bestimmungen wie für andere Arbeitsverhältnisse auch, insbesondere bezüglich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz und Urlaubsanspruch. Um Streit und Meinungsverschiedenheiten in diesen Punkten von Beginn an vorzubeugen, empfiehlt sich daher für beide Seiten der Abschluss eines ordentlichen Arbeitsvertrages [E.1] vor Aufnahme der Tätigkeit. Nähere Angaben hierzu finden Sie in der Broschüre Minijobs in Privathaushalten [E.2] der Minijob-Zentrale [4]. Grenzen des Minijobs im PrivathaushaltUm einen Missbrauch dieser günstigen Tarife zu verhindern, ist recht klar definiert, welche Arten von Arbeit überhaupt in den Rahmen eines privaten Minijobs passen: Ausschließlich haushaltsnahe Dienstleistungen gelten als private Minijobs! Dazu zählen z.B.
Übrigens können Sie in Ihrem Privathaushalt auch Familienmitglieder als Minijobber einstellen. Dabei wird jedoch überprüft, ob es sich es sich wirklich um ein Arbeitsverhältnis, oder nur um eine familienhafte finanzielle Hilfe für Ihre eingestellten Verwandten handelt. Grundsätzlich ausgeschlossen ist jedoch das Einstellen der eigenen Ehegatten und Kinder. Als Arbeitgeber für private Minijobs können zudem nur "natürliche Personen" fungieren. Das ist eine für die Praxis wichtige Einschränkung. Haushaltshilfen, die etwa über eine Vermittlungsagentur geordert werden, können somit nicht als private Minijobber eingestellt werden. Sie müssen sich also Ihre Haushaltshilfe als private Kraft suchen – z.B. per Inserat auf dieser Internet-Seite! Grundsätzlich können Gewerbebetriebe keine privaten Minijobber engagieren. Das ist auch dann nicht möglich, wenn es sich um haushaltsnahe Tätigkeiten handelt und sich die Geschäftsräume innerhalb des Privathauses befinden. Und auch als Vermieter von Wohnungen oder gewerblichen Räumen können Sie eine zur Säuberung und Instandhaltung Ihrer Mietobjekte engagierte Person nicht als privaten, sondern nur als gewerblichen Minijobber anmelden. Auch im Privathaushalt: Zwei Arten von MinijobsUnter den Begriff "Minijob" fallen auch im Privathaushalt zwei Arten geringfügiger Beschäftigungen, die sich hinsichtlich der Obergrenzen von Entgelt, Beschäftigungsdauer und Abgabenlast unterscheiden: Dies ist in den allermeisten Fällen der regelmäßig ausgeübte 400-Euro-Minijob [2], bei dem der Minijobber im Monat eben nicht mehr als 400 Euro (im Durchschnitt auf ein Jahr berechnet) verdienen darf. Im Privathauhalt können jedoch ebenso kurzfristige Minijobs [3] ohne Einkommens-Obergrenze vergeben werden, bei denen die Arbeitsdauer auf max. zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Jahr (mit anschließender, zweimonatiger Sperrfrist) begrenzt ist; z.B. wenn es etwa um saisonale Arbeiten im Garten geht. Sollten Sie einen Minijobber auf der Basis eines kurzfristigen Minijobs einstellen wollen, müssen Sie dies bitte bei der Anmeldung handschriftlich auf dem Haushaltsscheck vermerken. Weiterführende Themen[1] Anmelden privater Minijobs (Haushaltsscheck-Verfahren) [2] Minijobs auf 400-Euro-Basis [6] Ausgleichsverfahren bei Krankheit/Mutterschaft Externe Links
[E.1]
Muster-Arbeitsvertrag für Minijobs in Privathaushalten
[E.2] Minijobs in Privathaushalten - Informationsbroschüre der Minijob-Zentrale |

