Beitragsrecht (für Arbeitgeber) |
|---|
|
|
Minijobber müssen für ihren Minijob keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen (es sei denn, der Minijobber verzichtet auf die Versicherungsfreiheit und entscheidet sich für die freiwillige, aus seinem Lohn bezahlte Aufstockung der Rentenbeiträge [1]). Die Beiträge zur Sozialversicherung werden also von den Arbeitgebern beglichen. Am einfachsten und günstigsten sind die Beitragsregelungen bei den kurzfristigen Minijobs [2]: Hier müssen Sie auch als Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Es fallen lediglich die Umlagebeiträge [3] zur Kostenerstattung bei Mutterschaft oder Erkrankung an. Für 400-Euro-Minijobs [4] gilt jedoch für die Arbeitgeber: Es müssen Beiträge gezahlt werden. Anders als bei normalen versicherungspflichtigen Beschäftigungen werden die Beitragssätze jedoch nicht individuell errechnet – es gelten pauschale Sätze. Und: Beiträge werden nur für die Kranken- und Rentenversicherung erhoben. Bzgl. der Arbeitslosenversicherung sind Minijobs generell beitragsfrei. Beiträge zur Kranken- und RentenversicherungWie gesagt: Beiträge zur Kranken- wie zur Rentenversicherung werden nur bei 400-Euro-Minijobs fällig. Möchten Sie einen Minijobber im Rahmen eines kurzfristigen Minijobs einstellen, brauchen Sie die folgenden Regelungen also gar nicht zu lesen. Wenn Ihr Minijobber eine "ganz normale" Krankenversicherung hat – er also in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig, pflicht- oder familienversichert ist – müssen Sie für ihn einen Beitrag zur Krankenversicherung von 13% bezahlen. Dieser wird auch dann fällig, wenn Ihr Minijobber neben dem Minijob noch einer regulär versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht. Anders sieht es bei Minijobbern aus, die privat oder gar nicht krankenversichert sind (zum Beispiel beim Grenzgänger, der im Ausland krankenversichert ist Ausland). Für diese brauchen Sie keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Auch die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge wird pauschal bemessen. Sie müssen für Ihren Minijobber 15% des Lohnes als Beitrag zur Rentenversicherung abführen. Entscheidet sich Ihr Minijobber für die freiwillige Aufstockung der Rentenbeiträge, entstehen für Sie daraus keine weiteren Kosten. Die Aufstockung wird komplett vom Gehalt Ihres Minijobbers bezahlt. Bitte ziehen Sie dazu den Differenzbetrag in Höhe von 4,5% von seinem Gehalt schon vor der Auszahlung ab und überweisen dann den Betrag gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeberanteil als Gesamtsumme an die Minijob-Zentrale [5]. Es gibt hier jedoch einen Sonderfall: Sollte sich Ihr Minijobber für die Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge entscheiden, jedoch monatlich weniger als 155 Euro verdienen, steigt dessen Anteil am gemeinsam bezahlten Rentenversicherungsbeitrag. Der Grund: 155 Euro gelten für Minijobber als Mindesteinkommen, aus dem heraus der Leistungsbezug aus der Rentenkasse möglich ist. Verdient Ihr Minijobber weniger, werden dennoch mindestens 155 Euro als Bemessungsgrundlage genommen. Die Differenz zwischen Ihrem geringeren, am tatsächlichen Verdienst des Minijobbers bemessenen Anteil und dem an der Mindestgrenze von 155 Euro berechneten, Gesamtbeitrages muss der Minijobber zahlen. Sein Beitrag steigt also in diesem Sonderfall über den normalerweise üblichen Satz von 4,5%. Auf Sie als Arbeitgeber kommt dabei ein wenig Rechnerei zu. Denn es bleibt Ihre Aufgabe, den Gesamtbetrag zu berechnen und an die Minijob-Zentrale abzuführen. Weiterführende Themen[1] Freiwillige Rentenbeiträge [4] Minijobs auf 400-Euro-Basis
|

