Überschreiten der Minijob-Grenzen




...und plötzlich ist es doch zu viel:
Was geschieht beim Überschreiten der Zeit- oder Verdienstgrenze?

Sowohl 400-Euro-Minijobs [1] als auch kurzfristige Minijobs [2] bewegen sich innerhalb klar definierter Grenzen: In der ersten Variante muss die Verdienstgrenze, bei der zweiten Variante die maximale Beschäftigungsdauer eingehalten werden. Werden diese Grenzen missachtet, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Dies gilt nicht nur ab dem Zeitpunkt, an dem die Grenzen wirklich überschritten werden, sondern auch rückwirkend.

Sozialversicherungsbeiträge werden ab dem Zeitpunkt fällig, an dem das Überschreiten der Grenzen vorhersehbar ist. Von dieser Klausel betroffen sind z.B. Arbeitsverträge gerinfügig entlohnter Minijobber, bei denen einmalige Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld zur Überschreitung des durchschnittlichen Monatsgehaltes von 400 Euro führen. Die Sozialversicherungspflicht würde wegen der Vorhersehbarkeit bereits von Beginn des Vertrages an bestehen. Gleiches gilt auch für kurzfristige Minijobs: Sobald vorhersehbar ist, dass der Minijobber länger als 50 Tage bzw. zwei Monate arbeiten wird, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Und zwar auch hier von dem Zeitpunkt an, an dem das Überschreiten absehbar ist.

Zumindest bei 400-Euro-Minijobs gilt jedoch auch der Umkehrschluss: Wenn die Verdienstgrenze in gelegentlichen Ausnahmefällen und aus nicht vorhersehbaren Gründen überschritten wird, tritt keine Versicherungspflicht ein. Als "gelegentlich" gilt das Überschreiten der Verdienstgrenze in maximal zwei Monaten innerhalb eines Jahres. In einem solchen Fall gelten dann keine Verdienstobergrenzen.

Wenn Sie als Minijobber also von Ihrem Chef gebeten werden, ausnahmsweise zusätzlich die Krankheitsvertretung für einen Kollegen zu übernehmen, brauchen Sie keine Angst vor einer gesalzenen Rechnung von der Minijob-Zentrale zu haben – solange es sich wirklich um eine Ausnahme handelt, drücken die Beamten beide Augen zu.

Doch Achtung: Eine solche Ausnahmeregelung gibt es für kurzfristige Minijobs nicht!

Übrigens: Falls Sie mit Ihrem Einkommen wirklich den Rahmen eines Minijobs verlassen, ist das weder für Sie noch für Ihren Chef ein Weltuntergang. Denn für solche Fälle gibt es die Midijobs [3] – eine Gleitzone zwischen 400 Euro und 800 Euro Entgelt, in der die Beiträge zur Sozialversicherung nur langsam ansteigen und am konkreten Einkommen bemessen werden.

Weiterführende Themen

[1] Minijobs auf 400-Euro-Basis

[2] Kurzfristige Minijobs

[3] Midijobs in der Gleitzone (400 - 800 Euro)

[4] Was sind Minijobs?

 


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