Studenten und Praktikanten




Studenten als Minijobber

Für erwerbstätige Studenten gelten bei der Sozialversicherungspflicht besondere Bedingungen – sie sind in der Regel in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Voraussetzung dafür ist nur, dass sie als "ordentliche Studierende" eingestuft werden können. "Ordentlicher Student" ist, wer während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitet. Dieses Zeitkontingent darf während der Semesterferien beliebig nach oben erweitert werden. Grenzen für den Höchstverdienst gibt es für solche als "Werkstudenten" bezeichnete Jobber weder während der Vorlesungszeit, noch während der Semesterferien.

Dennoch ist es sinnvoll, eine studentische Beschäftigung als Minijob zu deklarieren, wenn sie die für Minijobs geltenden Verdienstgrenzen (maximal 400 Euro [1]) bzw. Höchstdauern (zwei Monate oder 50 Arbeitstage [2] im Jahr) erfüllt. Denn so kann der minijobbende Student auch noch die Beiträge zur Rentenversicherung sparen und ist damit – wie jeder andere Minijobber auch – vollständig von Sozialversicherungsbeiträgen befreit.

Besonders attraktiv dürfte diese Regelung für in den Semesterferien jobbende Studenten und deren Arbeitgeber sein. Ein zweimonatiger, in Vollzeit ausgeübter Studentenjob kann auf diese Weise als kurzfristiger Minijob angemeldet werden, so dass – den Vorgaben des kurzfristigen Minijobs entsprechend – weder Arbeitgeber noch studentischer Minijobber auch nur einen Cent an die Sozialversicherungen abführen müssen (siehe kurzfristige Minijobs [2]).

Praktikanten als Minijobber

Für Praktikanten gilt eine wichtige Unterscheidung: Wenn Sie ein Praktikum im Rahmen eines Studiums ausüben, dann ist diese Tätigkeit – unabhängig von einem etwaigen Entgelt – sozialversicherungsfrei. Sie müssen jedoch die Verbindlichkeit dieses Praktikums nachweisen, z.B. durch Vorlage der Prüfungsordnung. Auch wenn Sie als Student ein Praktikum aus eigenem Antrieb absolvieren, das nicht im Rahmen Ihrer Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, müssen Sie in aller Regel keine Beiträge zahlen: Ein solches Praktikum fällt – so lange es nicht länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage andauert - unter die Regelungen für kurzfristige Minijobs [2]. Letztlich müssen also weder studentische Praktikanten noch Ihr Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.

Anders ist die Situation für Praktikanten im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung: Wer als Auszubildender ein Praktikum absolviert, muss in jedem Fall reguläre Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Unabhängig von Dauer und Bezahlung können auch die Bestimmungen für Minijobs hier grundsätzlich nicht angewandt werden!

Weiterführende Themen

[1] Minijobs auf 400-Euro-Basis

[2] Kurzfristige Minijobs

[3] Was sind Minijobs?

 


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