Steuerrecht




Auch Minijobber müssen Steuern zahlen

Die Freiheit von Sozialversicherungsbeiträgen ist das Pfund, mit dem Minijobs wuchern können (insbesondere keine Arbeitslosenversicherung). Aber: Beitragsfreiheit heißt nicht Steuerfreiheit – das Arbeitsentgelt für einen Minijob ist stets steuerpflichtig.

Für die Besteuerung von Minijob-Einkünften gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Einheitliche Pauschalsteuer
  2. Auf Lohnsteuerkarte
Die Entscheidung über die Art der Besteuerung trifft der Arbeitgeber.

Ähnlich wie bei den Beiträgen zur Sozialversicherung, gibt es auch bei der pauschalen Besteuerung von Minijobs deutliche Unterschiede zwischen 400-Euro-Minijobs [1] und kurzfristigen Minijobs [2].

400-Euro-Minijobs

Für die einheitliche Pauschalsteuer ist die Vorlage der Lohnsteuerkarte nicht nötig. Denn diese Pauschale wird nicht an das Finanzamt, sondern gemeinsam mit den anderen Abgaben für Minijobs an die Minijob-Zentrale [3] abgeführt. Der Arbeitgeber kann diese Pauschale übrigens vom Gehalt seines Minijobbers abziehen (nicht jedoch bei privaten Minijobs [4]).

Die Höhe der Pauschalsteuer beträgt 2% des Arbeitsentgeltes. In diesem Satz sind Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, aber auch – unabhängig von der Zugehörigkeit des Minijobbers zu einer Religionsgemeinschaft – Kirchensteuer enthalten.

Kurzfristige Minijobs

Auch für kurzfristige Minijobs [2] kann unter Umständen eine Pauschalsteuer angewandt werden, die jedoch nicht an die Minijob-Zentrale, sondern an das Finanzamt abgeführt werden muss. Auch hierbei ist die Vorlage der Lohnsteuerkarte nicht nötig. Der pauschale Satz ist allerdings deutlich höher: Er beträgt 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Egal, ob 400-Euro oder kurzfristig: Der Weg über die Lohnsteuerkarte

Entscheidet sich der Arbeitgeber gegen die Besteuerung per Pauschale, muss der Weg über die Lohnsteuerkarte des Minijobbers gewählt werden. Hier hängt dann die Höhe des Steuerabzugs wesentlich von der Steuerklasse des Minijobbers ab: So werden in den Steuerklassen I-IV bei einem Einkommen von 400 Euro monatlich wegen der geltenden Steuerfreibeträge in der Regel keine Steuern fällig. In den Steuerklassen V und VI hingegen fallen auch schon bei geringen Einnahmen Steuern an.

Weiterführende Themen

[1] Minijobs auf 400-Euro-Basis

[2] Kurzfristige Minijobs

[3] Die Minijob-Zentrale

[4] Private Minijobs

[5] Was sind Minijobs?


Lesezeichen speichern bei: Lesezeichen speichern bei: Mr. WongLesezeichen speichern bei: GoogleLesezeichen speichern bei: YahooLesezeichen speichern bei: Del.icio.usLesezeichen speichern bei: OneviewLesezeichen speichern bei: Linkarena
© 2010 minijob-anzeigen.de