Steuern und Abgaben |
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Übersicht über Minijob-Steuern und -Abgaben Im Gegensatz zu den normalen sozialversicherungspflichtigen Jobs, fallen bei Minijobs [1] Lohnnebenkosten zusätzlich zum vereinbarten Entgelt fast ausschließlich auf Arbeitgeberseite an, d.h. der Arbeitnehmer hat in der Regel keine Abzüge. Weitere Vergünstigungen in Form geringerer Beitragssätze gelten zudem für Minijobs in Privathaushalten [2]. Eine leider recht komplizierte Ausnahme, die hier nur stark vereinfacht dargestellt werden kann, bildet jedoch die Berechnung der Einkommensteuer: Die Einkommensteuer ist vom Arbeitnehmer zu bezahlen, wird aber vom Arbeitgeber vom Bruttolohn abgezogen und an die Minijobzentrale oder das Finanzamt abgeführt. Der Arbeitgeber kann zudem unter bestimmten Voraussetzungen zwischen verschiedenen Besteuerungsarten wählen: In der Regel ist dies bei 400 €-Minijobs [3] die pauschale Besteuerung mit 2 % des Arbeitsentgelts, bei kurzfristigen Minijobs [4] meist die pauschale Besteuerung mit 25 %. Bei den 400 Euro-Minijobs zahlt die zweiprozentige Einkommensteuer freundlicherweise meist der Arbeitgeber. Bei den pauschalen Besteuerungsarten braucht keine Lohnsteuerkarte vorgelegt zu werden, da der Steuersatz unabhängig von weiteren Einkünften des Arbeitnehmers ist. Ein Minijob kann grundsätzlich aber auch wie ein normaler sozialversicherungspflichtiger Job zusammen mit allen weiteren Einkünften über die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers mit einkommensabhängigem Steuersatz (15-42 %) versteuert werden.
Stand: 1.1.2007, alle Angaben ohne Gewähr Eine einfache Berechnungsmöglichkeit bietet z.B. dieser Minijob-Rechner [E.1]. Weitere Informationen zur Besteuerung erhalten Sie bei Bedarf von der Minijob-Zentrale [5]. Weiterführende Themen[2] Private Minijobs [3] Minijobs auf 400-Euro-Basis Externe Links[E.1] Minijob-Rechner von biallo.de |
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