Während das Kriterium für einen 400-Euro-Minijob [1] der
mögliche Höchstverdienst ist, geht es beim kurzfristigen Minijob um die befristete Dauer der Beschäftigung. Als
Minijobber können Sie also in einem kurzfristigen Minijob nur für eine
begrenzte Zeit arbeiten. Dafür gibt es bei dieser Minijob-Variante keinerlei Gehaltsobergrenzen. Und
– das macht die Einrichtung solcher Minijobs besonders attraktiv – bei
kurzfristigen Minijobs braucht nicht nur der Minijobber, sondern auch der Arbeitgeber keinerlei Beiträge zur Sozialversicherung [3] zahlen.
Diese Spielart des Minijobs ist insbesondere für
Beschäftigungsbereiche eingerichtet worden, die stark auf Saisonarbeit
angewiesen sind. Der Klassiker unter den kurzfristigen Minijobs ist der
landwirtschaftliche Erntehelfer. Aber auch in ganz anderen
Tätigkeitsbereichen entsteht kurzfristiger Bedarf nach Arbeitskräften, z.B. in der Baubranche, im Tourismus oder im häuslichen Garten [2] .
Zwei Varianten des kurzfristigen Minijobs
Eine Beschäftigung kann nur dann als kurzfristiger Minijob
ausgewiesen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis schon vor Arbeitsbeginn
vertraglich auf maximal zwei Monate
oder alternativ auf 50 Arbeitstage
begrenzt worden ist. Verschiedene aufeinander folgende kurzfristige Minijobs werden dabei zusammengerechnet.
Kurzfristiger Minijob mit zwei Monaten Höchstdauer pro Kalenderjahr
Die Befristung des Minijobs auf den Zwei-Monats-Zeitraum
erklärt sich weitgehend selbst. Wie gesagt: Bei der Bezahlung brauchen Sie auf keine Obergrenze Rücksicht zu nehmen.
Die aufeinander folgenden beiden Monate eines solchen kurzfristigen Minijobs müssen
nicht zwingend in einem Kalenderjahr liegen.
Zu beachten ist jedoch, dass ein kurzfristiger Minijob nur dann für
die Dauer von zwei Monaten angemeldet werden kann, wenn der Minijobber an
mindestens fünf Tagen pro Woche dieser Beschäftigung nachgeht. Sind es weniger
Wochenarbeitstage, so fällt der kurzfristige Minijob unter die
50-Tage-Regelung (siehe unten).
Kurzfristiger Minijob mit maximal 50 Arbeitstagen im Jahr
Wenn ein Arbeitgeber einen Minijobber befristet, jedoch länger als zwei
Monate einstellen möchten, gibt es eine weitere Möglichkeit: Die Befristung des
Minijobs auf höchstens 50 Arbeitstage.
Hier ist der zeitliche Rahmen, in dem der Minijobber seine 50 Werktage arbeiten
kann, wesentlich weiter gesteckt und beträgt maximal ein Jahr - z.B. der Einsatz von Wochenendaushilfen auf einer mehrmonatigen Autobahnbaustelle. Auch hier gilt: Die Befristung muss auch über
einen längeren Zeitraum vor Beginn der
Tätigkeit erkennbar sein und vertraglich festgehalten werden.
50 Arbeitstage für die Dauer eines Jahres – das mag für
manchen Arbeitgeber zunächst nach einer verlockenden Möglichkeit klingen, die
von ihm unterhaltenen, dauerhaften 400-Euro-Minijobs in kurzfristige Minijobs
nach 50-Arbeitstage-Regelung umzuwandeln. Damit könnte er schließlich die für seine 400-Euro-Minijobber zu
zahlenden Beiträge zur Sozialversicherung sparen – kurzfristige Minijobs sind
ja auch für den Arbeitgeber beitragsfrei. Und auch zeitlich würde es passen:
Werden noch Urlaubszeiten abgerechnet, wird ein einmal in der Woche arbeitender
Minijobber nicht an mehr als 50 Tagen im Jahr tätig sein. Hier haben Sie jedoch
die Rechnung ohne den Staat gemacht: Erstens wird bei der Anmeldung des
kurzfristigen Minijobs nach 50-Tage-Regelung geprüft, ob die Beschäftigung
nicht etwa auf ständige Wiederholung und auf Dauerhaftigkeit angelegt ist. Und
zweitens ist es nach einem Jahr erst einmal vorbei mit der "Kurzfristigkeit",
da der Gesetzgeber nach Ablauf eines Ein-Jahres-Vertrages eine Sperrfrist von zwei Monaten vorsieht. Dauerhaft Beschäftigte, die z.B. an einem
Arbeitstag pro Woche arbeiten, gelten also grundsätzlich
nicht als kurzfristige Minijobber.
Ausschlussfaktor "Berufsmäßigkeit"
Wer einen kurzfristigen Minijob überhaupt ausüben darf und
wer nicht, hat der Gesetzgeber in schönstem Beamtendeutsch durch den Ausschluss der "Berufsmäßigkeit" geregelt. Als Minijobber gelten Sie dann als "berufsmäßig", wenn Sie durch den kurzfristigen Minijob
Ihren Lebensunterhalt bestreiten
wollen. Benötigen Sie als Minijobber also das Geld aus dem Minijob zum Leben,
dürfen Sie den Job nicht beitragsfrei ausüben. Arbeitslose etwa, die Leistungen
von der Bundesagentur für Arbeit beziehen, sind für kurzfristige Minijobs nur
unter der Auflage zugelassen, dass
sie nicht mehr als 400 Euro im Monat
verdienen. Bekommen sie mehr, wird der Minijob sozialversicherungspflichtig.
Als nicht "berufsmäßig"
gilt ein kurzfristig tätiger Minijobber dann, wenn er zudem eine beitragspflichtige Hauptbeschäftigung
innehat. Auch Schüler, Studenten [4],
Hausfrauen oder -männer und Rentner dürfen in einem kurzfristigen Minijob
ohne Einkommensobergrenze arbeiten.
Weiterführende Themen
[1] Minijobs auf 400-Euro-Basis
[2] Private Minijobs
[3] Beitragsrecht
[4] Minijobs für Studenten und Praktikanten
[5] Was sind Minijobs?
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