Kurzfristige Minijobs




Während das Kriterium für einen 400-Euro-Minijob [1] der mögliche Höchstverdienst ist, geht es beim kurzfristigen Minijob um die befristete Dauer der Beschäftigung. Als Minijobber können Sie also in einem kurzfristigen Minijob nur für eine begrenzte Zeit arbeiten. Dafür gibt es bei dieser Minijob-Variante keinerlei Gehaltsobergrenzen. Und – das macht die Einrichtung solcher Minijobs besonders attraktiv – bei kurzfristigen Minijobs braucht nicht nur der Minijobber, sondern auch der Arbeitgeber keinerlei Beiträge zur Sozialversicherung [3] zahlen.

Diese Spielart des Minijobs ist insbesondere für Beschäftigungsbereiche eingerichtet worden, die stark auf Saisonarbeit angewiesen sind. Der Klassiker unter den kurzfristigen Minijobs ist der landwirtschaftliche Erntehelfer. Aber auch in ganz anderen Tätigkeitsbereichen entsteht kurzfristiger Bedarf nach Arbeitskräften, z.B. in der Baubranche, im Tourismus oder im häuslichen Garten [2] .

Zwei Varianten des kurzfristigen Minijobs

Eine Beschäftigung kann nur dann als kurzfristiger Minijob ausgewiesen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis schon vor Arbeitsbeginn vertraglich auf maximal zwei Monate oder alternativ auf 50 Arbeitstage begrenzt worden ist. Verschiedene aufeinander folgende kurzfristige Minijobs werden dabei zusammengerechnet.

Kurzfristiger Minijob mit zwei Monaten Höchstdauer pro Kalenderjahr

Die Befristung des Minijobs auf den Zwei-Monats-Zeitraum erklärt sich weitgehend selbst. Wie gesagt: Bei der Bezahlung brauchen Sie auf keine Obergrenze Rücksicht zu nehmen. Die aufeinander folgenden beiden Monate eines solchen kurzfristigen Minijobs müssen nicht zwingend in einem Kalenderjahr liegen.

Zu beachten ist jedoch, dass ein kurzfristiger Minijob nur dann für die Dauer von zwei Monaten angemeldet werden kann, wenn der Minijobber an mindestens fünf Tagen pro Woche dieser Beschäftigung nachgeht. Sind es weniger Wochenarbeitstage, so fällt der kurzfristige Minijob unter die 50-Tage-Regelung (siehe unten).

Kurzfristiger Minijob mit maximal 50 Arbeitstagen im Jahr

Wenn ein Arbeitgeber einen Minijobber befristet, jedoch länger als zwei Monate einstellen möchten, gibt es eine weitere Möglichkeit: Die Befristung des Minijobs auf höchstens 50 Arbeitstage. Hier ist der zeitliche Rahmen, in dem der Minijobber seine 50 Werktage arbeiten kann, wesentlich weiter gesteckt und beträgt maximal ein Jahr - z.B. der Einsatz von Wochenendaushilfen auf einer mehrmonatigen Autobahnbaustelle. Auch hier gilt: Die Befristung muss auch über einen längeren Zeitraum vor Beginn der Tätigkeit erkennbar sein und vertraglich festgehalten werden.

50 Arbeitstage für die Dauer eines Jahres – das mag für manchen Arbeitgeber zunächst nach einer verlockenden Möglichkeit klingen, die von ihm unterhaltenen, dauerhaften 400-Euro-Minijobs in kurzfristige Minijobs nach 50-Arbeitstage-Regelung umzuwandeln. Damit könnte er schließlich die für seine 400-Euro-Minijobber zu zahlenden Beiträge zur Sozialversicherung sparen – kurzfristige Minijobs sind ja auch für den Arbeitgeber beitragsfrei. Und auch zeitlich würde es passen: Werden noch Urlaubszeiten abgerechnet, wird ein einmal in der Woche arbeitender Minijobber nicht an mehr als 50 Tagen im Jahr tätig sein. Hier haben Sie jedoch die Rechnung ohne den Staat gemacht: Erstens wird bei der Anmeldung des kurzfristigen Minijobs nach 50-Tage-Regelung geprüft, ob die Beschäftigung nicht etwa auf ständige Wiederholung und auf Dauerhaftigkeit angelegt ist. Und zweitens ist es nach einem Jahr erst einmal vorbei mit der "Kurzfristigkeit", da der Gesetzgeber nach Ablauf eines Ein-Jahres-Vertrages eine Sperrfrist von zwei Monaten vorsieht. Dauerhaft Beschäftigte, die z.B. an einem Arbeitstag pro Woche arbeiten, gelten also grundsätzlich nicht als kurzfristige Minijobber.

Ausschlussfaktor "Berufsmäßigkeit"

Wer einen kurzfristigen Minijob überhaupt ausüben darf und wer nicht, hat der Gesetzgeber in schönstem Beamtendeutsch durch den Ausschluss der "Berufsmäßigkeit" geregelt. Als Minijobber gelten Sie dann als "berufsmäßig", wenn Sie durch den kurzfristigen Minijob Ihren Lebensunterhalt bestreiten wollen. Benötigen Sie als Minijobber also das Geld aus dem Minijob zum Leben, dürfen Sie den Job nicht beitragsfrei ausüben. Arbeitslose etwa, die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beziehen, sind für kurzfristige Minijobs nur unter der Auflage zugelassen, dass sie nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienen. Bekommen sie mehr, wird der Minijob sozialversicherungspflichtig.

Als nicht "berufsmäßig" gilt ein kurzfristig tätiger Minijobber dann, wenn er zudem eine beitragspflichtige Hauptbeschäftigung innehat. Auch Schüler, Studenten [4], Hausfrauen oder -männer und Rentner dürfen in einem kurzfristigen Minijob ohne Einkommensobergrenze arbeiten.

Weiterführende Themen

[1] Minijobs auf 400-Euro-Basis

[2] Private Minijobs

[3] Beitragsrecht

[4] Minijobs für Studenten und Praktikanten

[5] Was sind Minijobs?

 


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