Umlagen, Steuern, Beiträge



Minijobber müssen für ihren Minijob mit Ausnahme der Rentenversicherung keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden also von den Arbeitgebern beglichen.

Am einfachsten und günstigsten sind die Beitragsregelungen bei den kurzfristigen Minijobs: Hier müssen Sie auch als Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Es fallen lediglich die Umlagebeiträge zur Kostenerstattung bei Mutterschaft oder Erkrankung an.

Für 450-Euro-Minijobs gilt jedoch für die Arbeitgeber: Es müssen Beiträge gezahlt werden. Anders als bei normalen versicherungspflichtigen Beschäftigungen werden die Beitragssätze jedoch nicht individuell errechnet – es gelten pauschale Sätze. Und: Beiträge werden nur für die Kranken- und Rentenversicherung erhoben. Bzgl. der Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Minijobs generell beitragsfrei.


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