Studenten als Minijobber – Wie funktioniert’s?



Für erwerbstätige Studenten gelten bei der Sozialversicherungspflicht besondere Bedingungen – sie sind in der Regel in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Voraussetzung dafür ist nur, dass sie als “ordentliche Studierende” eingestuft werden können. “Ordentlicher Student” ist, wer während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitet. Dieses Zeitkontingent darf während der Semesterferien beliebig nach oben erweitert werden. Grenzen für den Höchstverdienst gibt es für solche als “Werkstudenten” bezeichnete Jobber weder während der Vorlesungszeit, noch während der Semesterferien.

Dennoch ist es sinnvoll, eine studentische Beschäftigung als Minijob zu deklarieren, wenn sie die für Minijobs geltenden Verdienstgrenzen (maximal 450 Euro) bzw. Höchstdauern (zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr) erfüllt. Denn so kann der minijobbende Student auch noch die Beiträge zur Rentenversicherung sparen und ist damit – wie jeder andere Minijobber auch – vollständig von Sozialversicherungsbeiträgenbefreit.

Besonders attraktiv dürfte diese Regelung für in den Semesterferien jobbende Studenten und deren Arbeitgeber sein. Ein zweimonatiger, in Vollzeit ausgeübter Studentenjob kann auf diese Weise als kurzfristiger Minijob angemeldet werden, so dass – den Vorgaben des kurzfristigen Minijobs entsprechend – weder Arbeitgeber noch studentischer Minijobber auch nur einen Cent an die Sozialversicherungen abführen müssen (siehe kurzfristige Minijobs).


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